Was sagt die DSGVO zur B2B-Kaltakquise per E-Mail?
Die DSGVO verbietet keine B2B-Kaltakquise per E-Mail. Sie verlangt lediglich eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten des Empfängers. Im Geschäftskundenvertrieb ist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) die am häufigsten genutzte und von den Datenschutzbehörden in ganz Europa am breitesten anerkannte Grundlage. Richtig umgesetzte Kaltakquise kann in eine auf Kundenbindung ausgerichtete Strategie einfließen; Paddle erläutert, wie Neukundengewinnung mit der Ausrichtung von Cold E-Mails auf bindungsorientiertes Wachstum zusammenhängt.
Der Unterschied zwischen legaler Kaltakquise und Spam ist eindeutig: Erstere ist relevant, personalisiert, nutzt öffentliche Daten und bietet ein Opt-out. Letzterer ist massenhaft, generisch und ignoriert die Rechte des Empfängers. Plattformen wie Vonsel liefern verifizierte Geschäfts-E-Mails aus öffentlichen Quellen und ermöglichen so das legale Szenario.
Darüber hinaus erkennt Erwägungsgrund 47 der DSGVO ausdrücklich an, dass Direktwerbung als zu einem berechtigten Interesse erfolgend angesehen werden kann. Datenschutzbehörden in der gesamten EU, darunter in Spanien, Deutschland und Frankreich, haben bestätigt, dass B2B-Akquise mit beruflichen, öffentlich verfügbaren Daten auf Grundlage des berechtigten Interesses zulässig ist.